Beschluss-Mehrheit
Mehrheitserfordernis Stimmenquorum · Rechtliche Grundlage: §§ 24, 25 WEGnumber: 98 slug: beschluss-mehrheit title: Beschluss-Mehrheit aliases:
- Mehrheitserfordernis
- Stimmenquorum cluster: eigentum shortDef: "Wie viele Stimmen für einen wirksamen EV-Beschluss erforderlich sind. Seit WEMoG 2020 ist die einfache Mehrheit Regelfall." legalAnchor: "§§ 24, 25 WEG" related:
- eigentuemerversammlung
- weg
- teilungserklaerung
- beschlussanfechtung
- oeffnungsklausel updated: "2026-05-22"
Die Beschluss-Mehrheit legt fest, wie viele Stimmen für einen wirksamen Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich sind. Seit der WEMoG-Reform 2020 ist die einfache Mehrheit der Regelfall — qualifizierte Mehrheiten oder Einstimmigkeit gelten nur noch bei wenigen Sondersituationen.
Geregelt in § 24 WEG (Beschlussfassung) und § 25 WEG (Stimmrecht und Beschlussfähigkeit).
Drei Mehrheitsformen
| Mehrheit | Schwelle | Wann erforderlich? | |---|---|---| | Einfache Mehrheit | > 50 % der abgegebenen Stimmen | Regelfall — fast alle Beschlüsse | | Qualifizierte Mehrheit | typ. 2/3 oder 3/4 der Stimmen + Mindestmiteigentumsanteil | kaum noch — selten in TE festgelegt | | Allstimmigkeit / Einstimmigkeit | 100 % aller Eigentümer (auch Abwesende) | nur: Änderung der Teilungserklärung |
Beispiele für einfache Mehrheit (seit WEMoG)
- Wirtschaftsplan / Jahresabrechnung: einfache Mehrheit
- Verwalterwahl, Verwaltervertrag, Verwalterabberufung: einfache Mehrheit
- Modernisierung (Standardanhebung): einfache Mehrheit + alle tragen Kosten nach MEA
- Bauliche Veränderungen (sonstige): einfache Mehrheit, aber nur die Befürworter tragen Kosten
- Änderung Hausordnung: einfache Mehrheit
- Änderung von Kostenverteilungs-Schlüsseln (§ 16 Abs. 2 WEG): einfache Mehrheit (war früher Einstimmigkeit!)
Beschlussfähigkeit
Die EV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ist sie nicht beschlussfähig, wird sie wiederholt — die Folge-EV ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Teilnahmequote. Diese Regelung steht typischerweise in der TE oder Gemeinschaftsordnung.
Bei baulichen Veränderungen haben Eigentümer seit WEMoG die Wahl: Sie können Maßnahmen mit einfacher Mehrheit durchsetzen, müssen aber gegebenenfalls die Kosten allein tragen (wenn die Mehrheit das so beschließt). Das ist eine Kompromisslösung — Modernisierung ist möglich, aber nicht zwingend zu Lasten der Minderheit, die kein Interesse daran hat.
Wenn die TE schweigt, gilt das Kopfprinzip (1 Eigentümer = 1 Stimme). Die meisten Teilungserklärungen weichen aber davon ab und legen Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen fest — was Großeigentümer (z. B. Bauträger mit unverkauften Einheiten) überproportional stark macht. Vor Kauf in TE prüfen!