Mietvertrag
Wohnraummietvertrag Mietverhältnis · Rechtliche Grundlage: §§ 535 ff. BGBnumber: 100 slug: mietvertrag title: Mietvertrag aliases:
- Wohnraummietvertrag
- Mietverhältnis cluster: eigentum shortDef: "Begründet das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter — regelt Miethöhe, Nebenkosten, Mietdauer, Kündigung. Strenger gesetzlicher Mieterschutz nach BGB." legalAnchor: "§§ 535 ff. BGB" related:
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- kuendigungsfrist updated: "2026-05-22"
Der Mietvertrag begründet das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter über Wohnraum. Er regelt Miethöhe, Nebenkostenverteilung, Mietdauer, Kündigungsfristen und sonstige Pflichten. Für Wohnraummiete gilt ein strenger gesetzlicher Mieterschutz — viele Vertragsklauseln sind durch §§ 535–577a BGB zwingend vorgegeben.
Geregelt in §§ 535 ff. BGB. Wohnraummietverträge können schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen werden — in der Praxis erfolgt die Niederschrift praktisch immer schriftlich (auch zum Beweisschutz).
Mietvertragsarten nach Befristung
| Variante | Voraussetzungen | Kündbarkeit | |---|---|---| | Unbefristet (Standard) | keine Begrenzung der Mietdauer | jederzeit mit 3 Monaten Frist (Mieter) | | Befristet (Zeitmietvertrag) | nur mit qualifizierter Begründung (§ 575 BGB): Eigenbedarf, Abriss, Renovierung | endet automatisch zum Stichtag | | Kündigungsausschluss | beidseitig vereinbart, max. 4 Jahre | vor Ablauf nicht kündbar | | Mietverhältnis "auf Lebenszeit" | selten, nur bei Sondersituationen | nur bei groben Vertragsverletzungen |
Mietvertragsarten nach Mietpreis-Logik
| Variante | Funktionsweise | Verbreitung | |---|---|---| | Standardmiete | feste Miete, Erhöhungen nach §§ 558–559 BGB | häufigste Variante | | Indexmiete (§ 557b BGB) | jährliche automatische Anpassung an Verbraucherpreisindex | steigt mit Reform an | | Staffelmiete (§ 557a BGB) | Mieterhöhungen sind zu festen Zeitpunkten vereinbart | klassisch in Neubauten |
Wesentliche Vertragsbestandteile
- Mietsache: präzise Bezeichnung der Wohnung (Adresse, Stockwerk, Wohnung Nr., Zimmer-Anzahl)
- Mietzeitraum: Beginn und ggf. Ende
- Miethöhe: Kaltmiete + Nebenkostenvorauszahlung + ggf. Stellplatz-Miete
- Mietsicherheit: bis zu 3 Kaltmieten (§ 551 BGB)
- Zahlungstermin: typisch 3. Werktag des Monats (§ 556b BGB)
- Nebenkosten-Klausel: Festlegung umlagefähiger Positionen nach BetrKV
- Schönheitsreparatur-Klauseln: stark eingeschränkt nach BGH-Rechtsprechung
- Haltung von Haustieren: Verbot nur bei sachlichem Grund zulässig
- Untervermietung: mit Zustimmung des Vermieters, Anspruch bei berechtigtem Interesse
Wohnraummietverträge sind stark zugunsten des Mieters reguliert. Klauseln, die von gesetzlichen Vorgaben abweichen und den Mieter benachteiligen, sind oft nichtig. Vermieter sollten Standardverträge des Hauseigentümerverbands nutzen — selbstformulierte Klauseln scheitern häufig vor Gericht.
Der BGH hat zahlreiche Standard-Klauseln zu Schönheitsreparaturen für nichtig erklärt: starre Fristenpläne, Übertragung bei renovierungspflichtigem Bezug, Quotenabgeltungs-Klauseln. Heute gilt: Wenn die Klausel unwirksam ist, schuldet der Vermieter die Schönheitsreparaturen. Bei der Vertragsgestaltung aktuell BGH-konforme Formulierungen verwenden!