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Cluster 9 · Eigentum & Rechtliches

Mietvertrag

Begründet das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter — regelt Miethöhe, Nebenkosten, Mietdauer, Kündigung. Strenger gesetzlicher Mieterschutz nach BGB.

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Mietvertrag

Auch: Wohnraummietvertrag Mietverhältnis · Rechtliche Grundlage: §§ 535 ff. BGB

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  • kuendigungsfrist updated: "2026-05-22"

Kurz erklärt

Der Mietvertrag begründet das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter über Wohnraum. Er regelt Miethöhe, Nebenkostenverteilung, Mietdauer, Kündigungsfristen und sonstige Pflichten. Für Wohnraummiete gilt ein strenger gesetzlicher Mieterschutz — viele Vertragsklauseln sind durch §§ 535–577a BGB zwingend vorgegeben.

Geregelt in §§ 535 ff. BGB. Wohnraummietverträge können schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen werden — in der Praxis erfolgt die Niederschrift praktisch immer schriftlich (auch zum Beweisschutz).

Mietvertragsarten nach Befristung

VarianteVoraussetzungenKündbarkeit
Unbefristet (Standard)keine Begrenzung der Mietdauerjederzeit mit 3 Monaten Frist (Mieter)
Befristet (Zeitmietvertrag)nur mit qualifizierter Begründung (§ 575 BGB): Eigenbedarf, Abriss, Renovierungendet automatisch zum Stichtag
Kündigungsausschlussbeidseitig vereinbart, max. 4 Jahrevor Ablauf nicht kündbar
Mietverhältnis "auf Lebenszeit"selten, nur bei Sondersituationennur bei groben Vertragsverletzungen

Mietvertragsarten nach Mietpreis-Logik

VarianteFunktionsweiseVerbreitung
Standardmietefeste Miete, Erhöhungen nach §§ 558–559 BGBhäufigste Variante
Indexmiete (§ 557b BGB)jährliche automatische Anpassung an Verbraucherpreisindexsteigt mit Reform an
Staffelmiete (§ 557a BGB)Mieterhöhungen sind zu festen Zeitpunkten vereinbartklassisch in Neubauten
Mietvertragstypen · Vor- und Nachteile aus Vermieter-Sicht
Standardmiete+ flexibel+ Erhöhungen anhand Mietspiegel- Erhöhung nur alle 15 Monate- Mieterzustimmung erforderlichTyp: A · B-LageIndexmiete+ automatische Anpassung VPI+ Inflationsschutz+ keine Mietspiegel- Kappungsgrenze- bei Deflation Senkung möglichTyp: A-LageStaffelmiete+ Erhöhungen fest vertraglich vereinbart+ Planungssicherheit- Erhöhungen müssen in € beziffert sein- nicht für jede Lage steuerlich attraktivTyp: NeubauDrei zentrale Mietpreis-Typen

Wesentliche Vertragsbestandteile

  • Mietsache: präzise Bezeichnung der Wohnung (Adresse, Stockwerk, Wohnung Nr., Zimmer-Anzahl)
  • Mietzeitraum: Beginn und ggf. Ende
  • Miethöhe: Kaltmiete + Nebenkostenvorauszahlung + ggf. Stellplatz-Miete
  • Mietsicherheit: bis zu 3 Kaltmieten (§ 551 BGB)
  • Zahlungstermin: typisch 3. Werktag des Monats (§ 556b BGB)
  • Nebenkosten-Klausel: Festlegung umlagefähiger Positionen nach BetrKV
  • Schönheitsreparatur-Klauseln: stark eingeschränkt nach BGH-Rechtsprechung
  • Haltung von Haustieren: Verbot nur bei sachlichem Grund zulässig
  • Untervermietung: mit Zustimmung des Vermieters, Anspruch bei berechtigtem Interesse
Faktencheck:

Wohnraummietverträge sind stark zugunsten des Mieters reguliert. Klauseln, die von gesetzlichen Vorgaben abweichen und den Mieter benachteiligen, sind oft nichtig. Vermieter sollten Standardverträge des Hauseigentümerverbands nutzen — selbstformulierte Klauseln scheitern häufig vor Gericht.

Stolperfalle Schönheitsreparatur-Klauseln:

Der BGH hat zahlreiche Standard-Klauseln zu Schönheitsreparaturen für nichtig erklärt: starre Fristenpläne, Übertragung bei renovierungspflichtigem Bezug, Quotenabgeltungs-Klauseln. Heute gilt: Wenn die Klausel unwirksam ist, schuldet der Vermieter die Schönheitsreparaturen. Bei der Vertragsgestaltung aktuell BGH-konforme Formulierungen verwenden!

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