Sondereigentum
privates Eigentum an der Wohnung · Rechtliche Grundlage: §§ 5, 13 WEGnumber: 95 slug: sondereigentum title: Sondereigentum aliases:
- privates Eigentum an der Wohnung cluster: eigentum shortDef: "Exklusiv dem einzelnen Wohnungseigentümer zugeordneter Teil der WEG-Immobilie — Innenraum, Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren. Gegenpol zum Gemeinschaftseigentum." legalAnchor: "§§ 5, 13 WEG" related:
- weg
- teilungserklaerung
- gemeinschaftseigentum
- sondernutzungsrecht
- teileigentum updated: "2026-05-22"
Sondereigentum ist der exklusiv dem einzelnen Wohnungseigentümer zugeordnete Teil einer WEG-Immobilie — alles, was zur Wohnung als persönlich nutzbare Einheit gehört. Es steht im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinsam gehört.
Geregelt in § 5 WEG (Definition) und § 13 WEG (Rechte am Sondereigentum).
Was gehört (typisch) zum Sondereigentum?
| Bauteil | Status | |---|---| | Innenraum der Wohnung (Wohn-, Schlafzimmer, Küche, Bad) | Sondereigentum | | Innenwände, soweit nicht tragend | Sondereigentum | | Innentüren | Sondereigentum | | Bodenbeläge (Parkett, Fliesen, Teppich) | Sondereigentum | | Sanitärinstallation ab Eintrittspunkt in die Wohnung | Sondereigentum | | Heizkörper (nicht aber: Steigleitungen) | Sondereigentum (oft) | | Einbauküche, Einbauschränke | Sondereigentum | | Eingangstür zur Wohnung (Innenseite!) | Sondereigentum (Innenseite) | | Balkon-Geländer | typ. Gemeinschaft (Fassade) | | Fensterrahmen außen | Gemeinschaft (Fassade) | | Tragende Wände, Decken, Boden konstruktiv | Gemeinschaft |
Rechte und Pflichten am Sondereigentum
- Recht auf freie Gestaltung: Wandfarben, Bodenbeläge, Innenausbau frei wählbar
- Recht auf Vermietung: ohne Zustimmung der WEG (Ausnahme: TE verbietet Ferienvermietung)
- Recht auf Verkauf: ohne Zustimmung, außer "Veräußerungsbeschränkung" in der TE
- Pflicht zur Instandhaltung: Reparaturen am Sondereigentum trägt der Eigentümer allein
- Pflicht zur Rücksichtnahme: Lärm, Geruch, Nutzung — Gemeinschaftsordnung beachten
- Eingriff in tragende Wände: nicht ohne Zustimmung der EV (Sondereigentum endet an der tragenden Wand)
Der wichtige Grundsatz lautet: "Was tragend ist, kann nicht Sondereigentum sein." Tragende Wände, Geschossdecken, Fundament und die Außenhülle bleiben immer Gemeinschaftseigentum — auch wenn sie innerhalb der Wohnung verlaufen. Wer in eine tragende Wand ein Fenster oder einen Durchbruch will, braucht EV-Beschluss.
Bei einem Wasserschaden ist die Abgrenzung Sonder-/Gemeinschaftseigentum oft streitig. Ein Rohrbruch in der Steigleitung (Gemeinschaft) verursacht Schäden im Parkett (Sondereigentum) — wer zahlt was? Regel: Versicherung der WEG zahlt Schäden am Gemeinschaftseigentum, eigene Hausratversicherung des Eigentümers zahlt Sondereigentum-Schäden. Doppelversicherung ist Standard.