Eigentümerversammlung
EV WEG-Versammlung · Rechtliche Grundlage: §§ 23–25 WEGnumber: 94 slug: eigentuemerversammlung title: Eigentümerversammlung aliases:
- EV
- WEG-Versammlung cluster: eigentum shortDef: "Oberstes Beschlussorgan der WEG-Gemeinschaft — entscheidet über Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Modernisierungen, Sonderumlagen, Verwalterwahl. Mindestens 1× jährlich." legalAnchor: "§§ 23–25 WEG" related:
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- beschlussfaehigkeit
- beschlussanfechtung updated: "2026-05-22"
Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan der WEG-Gemeinschaft. Hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Modernisierungen, Sonderumlagen, Verwalterwahl. Sie tagt mindestens einmal jährlich und kann seit 2020 auch online durchgeführt werden.
Geregelt in § 23 WEG (Einberufung), § 24 WEG (Durchführung), § 25 WEG (Stimmrecht).
Mehrheits-Schwellen
| Entscheidungstyp | Erforderliche Mehrheit | |---|---| | Ordnungsgemäße Verwaltung (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung) | einfache Mehrheit | | Bauliche Veränderungen (Standard, seit WEMoG) | einfache Mehrheit + Kostentragung nur durch Befürworter | | Modernisierung (Standardanhebung) | einfache Mehrheit, alle tragen Kosten | | Verwalterwahl/Abberufung | einfache Mehrheit | | Änderung der Kostenverteilungs-Schlüssel | einfache Mehrheit (seit 2020!) | | Privilegierte Maßnahmen (Aufzug, Ladesäule, Glasfaser, Einbruchschutz) | einfache Mehrheit, ggf. Einzelantrag eines Eigentümers | | Änderung der Teilungserklärung | Einstimmigkeit (alle Eigentümer) |
Stimmrecht
- Standardregelung (Kopfprinzip): jeder Eigentümer hat 1 Stimme — unabhängig vom Miteigentumsanteil
- Häufige Abweichung in der TE: Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen (MEA-Prinzip)
- Wertprinzip: bei großen Anlagen oft nach Miteigentumsanteilen × Anzahl Wohnungen
- Vertretung: jeder Eigentümer kann sich durch Vollmacht vertreten lassen
Die EV ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist (Standardregelung). Ist die EV nicht beschlussfähig, wird eine Folge-EV einberufen, die immer beschlussfähig ist — egal wie viele erscheinen. Wer nicht teilnimmt, akzeptiert faktisch die Beschlüsse der Anwesenden.
Beschlüsse der EV können nur innerhalb von 1 Monat nach der Versammlung beim Amtsgericht angefochten werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Nach Ablauf werden sie rechtskräftig — auch wenn sie inhaltlich falsch sind. Wer einen Beschluss kritisch sieht, muss sofort handeln. Vor allem für Investoren, die nicht selbst teilnehmen, ein häufiger Fallstrick.