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Cluster 9 · Eigentum & Rechtliches

Eigentümerversammlung

Oberstes Beschlussorgan der WEG-Gemeinschaft — entscheidet über Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Modernisierungen, Sonderumlagen, Verwalterwahl. Mindestens 1× jährlich.

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Eigentümerversammlung

Auch: EV WEG-Versammlung · Rechtliche Grundlage: §§ 23–25 WEG

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  • weg
  • verwalter
  • teilungserklaerung
  • beschlussfaehigkeit
  • beschlussanfechtung updated: "2026-05-22"

Kurz erklärt

Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan der WEG-Gemeinschaft. Hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Modernisierungen, Sonderumlagen, Verwalterwahl. Sie tagt mindestens einmal jährlich und kann seit 2020 auch online durchgeführt werden.

Geregelt in § 23 WEG (Einberufung), § 24 WEG (Durchführung), § 25 WEG (Stimmrecht).

Mehrheits-Schwellen

| Entscheidungstyp | Erforderliche Mehrheit | |---|---| | Ordnungsgemäße Verwaltung (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung) | einfache Mehrheit | | Bauliche Veränderungen (Standard, seit WEMoG) | einfache Mehrheit + Kostentragung nur durch Befürworter | | Modernisierung (Standardanhebung) | einfache Mehrheit, alle tragen Kosten | | Verwalterwahl/Abberufung | einfache Mehrheit | | Änderung der Kostenverteilungs-Schlüssel | einfache Mehrheit (seit 2020!) | | Privilegierte Maßnahmen (Aufzug, Ladesäule, Glasfaser, Einbruchschutz) | einfache Mehrheit, ggf. Einzelantrag eines Eigentümers | | Änderung der Teilungserklärung | Einstimmigkeit (alle Eigentümer) |

Stimmrecht

  • Standardregelung (Kopfprinzip): jeder Eigentümer hat 1 Stimme — unabhängig vom Miteigentumsanteil
  • Häufige Abweichung in der TE: Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen (MEA-Prinzip)
  • Wertprinzip: bei großen Anlagen oft nach Miteigentumsanteilen × Anzahl Wohnungen
  • Vertretung: jeder Eigentümer kann sich durch Vollmacht vertreten lassen
Beschluss-Schwellen in der Eigentümerversammlung (seit WEMoG 2020)
50 %100 %Ordentliche Verwaltungeinfache MehrheitBauliche Veränderungeneinfache MehrheitVerwalterwahleinfache MehrheitPrivilegierte Maßnahmen51 % oder EinzelantragTE-ÄnderungEinstimmigkeit (alle Eigentümer)0 %100 %
Faktencheck:

Die EV ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist (Standardregelung). Ist die EV nicht beschlussfähig, wird eine Folge-EV einberufen, die immer beschlussfähig ist — egal wie viele erscheinen. Wer nicht teilnimmt, akzeptiert faktisch die Beschlüsse der Anwesenden.

Stolperfalle Anfechtungsfrist:

Beschlüsse der EV können nur innerhalb von 1 Monat nach der Versammlung beim Amtsgericht angefochten werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Nach Ablauf werden sie rechtskräftig — auch wenn sie inhaltlich falsch sind. Wer einen Beschluss kritisch sieht, muss sofort handeln. Vor allem für Investoren, die nicht selbst teilnehmen, ein häufiger Fallstrick.

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