Denkmal-AfA
Sonder-AfA Denkmal Erhöhte Absetzungen · Rechtliche Grundlage: §§ 7i, 10f EStGnumber: 132 slug: denkmal-afa title: Denkmal-AfA aliases:
- Sonder-AfA Denkmal
- Erhöhte Absetzungen cluster: steuer shortDef: "Sonder-Abschreibung für Sanierungen denkmalgeschützter Immobilien — 100 % des Sanierungs-Anteils binnen 12 J. abziehbar. Steuerlich attraktivstes Privatinvestment." legalAnchor: "§§ 7i, 10f EStG" related:
- afa
- werbungskosten
- grenzsteuersatz updated: "2026-05-22"
Die Denkmal-AfA ist eine steuerliche Sonderbegünstigung für Sanierungs-Maßnahmen an denkmalgeschützten Immobilien — sie ermöglicht 100 % steuerliche Abschreibung des Sanierungsanteils binnen 12 Jahren. Das macht Denkmal-Immobilien zum steuerlich attraktivsten Privatinvestment in Deutschland.
Zwei Varianten
| Variante | Nutzung | Abschreibung | |---|---|---| | § 7i EStG | Vermietete Immobilien | 8 % in J. 1–8 + 7 % in J. 9–12 = 100 % | | § 10f EStG | Selbstgenutzt | 9 % in J. 1–10 = 90 % (Sanierungsanteil) |
Was qualifiziert für die Denkmal-AfA?
- Denkmaleigenschaft: Eintragung in der Denkmalliste des Bundeslandes erforderlich
- Sanierungs-Maßnahmen mit Bescheinigung: Die Denkmalschutzbehörde muss Maßnahmen vor Beginn genehmigen
- Erhaltung der Denkmaleigenschaft: Sanierung muss substanzschonend sein
- Nachweise: § 7i / § 10f-Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach Abschluss
Wer profitiert besonders?
- Hochverdiener mit Grenzsteuersatz 42–47,5 %: maximale steuerliche Hebelwirkung
- Vermieter mit hohen Werbungskosten-Ausnutzungsbedarf: AfA = Werbungskosten
- Anleger mit Vermögensaufbau-Horizont: kombinieren AfA-Effekt mit Wertsteigerungs-Potenzial
- Selbstnutzer mit Sanierungsabsicht: § 10f EStG für eigengenutzte Immobilien
Denkmal-Immobilien werden oft als "Steuermodell" angeboten — der Verkaufspreis kann aufgrund der erwarteten Steuerersparnis erhöht sein. Wer Denkmal-Wohnungen kauft, sollte die rein wirtschaftliche Rendite (ohne Steueroptimierung) genau prüfen — nicht jedes "Steuermodell" rechnet sich auch ohne die AfA-Begünstigung.
Die Denkmal-AfA wird nur gewährt, wenn das vollständige Bescheinigungsverfahren durchgeführt wurde — die Denkmalschutzbehörde muss vor Beginn der Maßnahmen zustimmen, und nach Abschluss die § 7i/10f-Bescheinigung ausstellen. Wer ohne Genehmigung saniert oder die Bescheinigung später nicht erhält, verliert die AfA komplett.