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Cluster 5 · Steuer & Abschreibung

Schenkungssteuer

Steuer beim Übertragen von Vermögen zu Lebzeiten ohne Gegenleistung — gleiche Freibeträge und Sätze wie Erbschaftssteuer, alle 10 Jahre erneut nutzbar.

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Schenkungssteuer

Auch: SchenkSt · Rechtliche Grundlage: ErbStG

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  • erbschaftssteuer
  • niessbrauch
  • nacktes-eigentum
  • vermoegensuebertragung
  • freibetrag updated: "2026-05-22"

Kurz erklärt

Die Schenkungssteuer fällt beim Übertragen von Vermögen zu Lebzeiten ohne Gegenleistung an — auf Immobilien, Geld, Wertpapiere. Sie folgt denselben Regeln wie die Erbschaftssteuer (gleiche Freibeträge, gleiche Steuersätze), aber kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden und ist deshalb das wichtigste Vermögensübertragungs-Instrument.

Geregelt im selben Gesetz wie die Erbschaftssteuer (ErbStG). Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind gemeinsam zu betrachten — Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Todesfall werden auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet.

Schenkungsstrategie über 30 Jahre

| Zeitpunkt | Verschenkter Betrag | Status | |---|---|---| | Heute | 400.000 € (Kind I) | komplett steuerfrei (Freibetrag I) | | + 10 Jahre | 400.000 € | komplett steuerfrei (Freibetrag erneuert) | | + 20 Jahre | 400.000 € | komplett steuerfrei | | + 30 Jahre / Erbfall | 400.000 € | komplett steuerfrei | | Summe | 1.600.000 € | steuerfrei übertragen |

Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt
Vater (60 J.) schenkt Tochter 60-m²-ETW München, behält Nießbrauch
Verkehrswert der Immobilie480.000 €
Jahreswert Nießbrauch (typ. 5–6 % auf Verkehrswert)~26.400 €/Jahr
× Vervielfältiger Lebensalter 60 (Männer, Anlage 9 BewG)~15,11
Kapitalisierter Nießbrauchswert~398.904 €
Verbleibender Schenkungswert (Nacktes Eigentum)81.096 €
- Freibetrag Kind-400.000 €
Schenkungssteuer0 € steuerfrei
Verbleibender Freibetrag-Anteil+318.904 €

Klassische Gestaltungsoptionen

  • Nießbrauchsvorbehalt: Schenker behält lebenslanges Nutzungsrecht, der Schenkungswert reduziert sich um den kapitalisierten Nießbrauch
  • Stufenschenkung: Über 30 Jahre alle 10 Jahre neue Tranchen
  • Schenkung an Ehepartner zur Ausnutzung doppelter Freibeträge: Ehegatte schenkt an Kinder, beide Eltern nutzen jeweils Freibetrag
  • Familienheim-Schenkung an Ehepartner: komplett steuerfrei ohne Frist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
Faktencheck:

Bei Schenkungen muss innerhalb von 3 Monaten eine Anzeige beim Finanzamt erfolgen (§ 30 ErbStG) — auch wenn die Schenkung im Freibetrag bleibt. Notariell beglaubigte Schenkungen werden vom Notar direkt gemeldet. Eine unterbliebene Anzeige kann später als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Stolperfalle 10-Jahres-Anrechnung:

Verstirbt der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, wird die Schenkung auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet. Das kann die geplante Steuerersparnis zunichte machen. Bei älteren Schenkern (über 75 Jahre) verliert die Stufenschenkung deshalb an Wirksamkeit.

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