Indexmiete
VPI-Miete indexierte Miete · Rechtliche Grundlage: § 557b BGBnumber: 9 slug: indexmiete title: Indexmiete aliases:
- VPI-Miete
- indexierte Miete cluster: mietrecht shortDef: "Kaltmiete an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt. Steigt der VPI um 3 %, darf die Miete um 3 % erhöht werden — ohne weitere Begründung." legalAnchor: "§ 557b BGB" related:
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- inflationsschutz
- indexierung updated: 2026-05-22
Bei einer Indexmiete ist die Kaltmiete an den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt. Steigt der VPI um 3 %, darf die Miete um 3 % erhöht werden — ohne weitere Begründung.
Geregelt in § 557b BGB. Die Indexmiete muss schriftlich im Mietvertrag vereinbart werden — eine nachträgliche Umstellung ist nicht möglich.
Mechanik
- Bezug ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt
- Anpassung frühestens 1 Jahr nach der letzten Mieterhöhung
- Erhöhung wird schriftlich erklärt und tritt mit dem übernächsten Monat in Kraft
- Während Indexmiete gilt: keine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) möglich
- Modernisierungsumlagen sind weiterhin möglich
Die Indexmiete ist die einzige Mietform, die auch in Mietpreisbremse-Gebieten automatisch weitersteigt — vorausgesetzt, die Ausgangsmiete bei Vertragsabschluss war bremse-konform. Sie ist deshalb für Vermieter in Großstädten oft die attraktivste Variante.
Bei Deflation oder negativem VPI sinkt die Indexmiete theoretisch auch — der Mieter kann eine Senkung verlangen. In der Praxis selten relevant, aber rechtlich verbindlich.