Effektivzins
effektiver Jahreszins APR · Rechtliche Grundlage: § 6 PAngVnumber: 43 slug: effektivzins title: Effektivzins aliases:
- effektiver Jahreszins
- APR cluster: finanzierung shortDef: "Gesetzlich vorgeschriebener Vergleichsmaßstab — bündelt Sollzins und alle preisbestimmenden Nebenkosten der Finanzierung in einem Prozentwert." legalAnchor: "§ 6 PAngV" related:
- sollzins
- disagio
- bearbeitungsgebuehr
- preisangabenverordnung updated: "2026-05-22"
Der Effektivzins ist der gesetzlich vorgeschriebene Vergleichsmaßstab: Er bündelt Sollzins und alle preisbestimmenden Nebenkosten der Finanzierung in einem einzigen Prozentwert. Nur er erlaubt einen fairen Kreditvergleich zwischen Banken.
Geregelt in § 6 PAngV (Preisangabenverordnung). Berechnung nach EU-weit harmonisierter Methode (Verbraucherkreditrichtlinie). Im Effektivzins enthalten: Sollzins, Bearbeitungsgebühren, Zahlungsmodus, Auszahlungskurs (Disagio), Tilgungsrhythmus.
Was im Effektivzins steckt — und was nicht
| Enthalten | NICHT enthalten | |---|---| | Sollzins | Grundschuldbestellung, Notar | | Bearbeitungsgebühr | Schätzkosten / Gutachten | | Auszahlungskurs (Disagio) | Versicherungen (RSV, Gebäude) | | Tilgungsverrechnung | Bereitstellungszinsen | | Zahlungsmodus (monatlich) | Konto-/Depotführung |
Der Effektivzins muss gemäß § 6a PAngV in jeder Werbung für Verbraucherkredite klar erkennbar ausgewiesen sein. Bei Immobilien-Verbraucherkrediten ist die Berechnung in Anlage 6 zur PAngV detailliert vorgegeben — alle Banken nutzen die gleiche Formel.
Banken werben häufig mit dem niedrigeren Sollzins in großer Schrift und führen den Effektivzins nur klein als "ab"-Angabe. Beim Vergleich von Angeboten immer Effektivzins abfragen — andernfalls verzerrt selbst ein scheinbar günstiger Sollzins die Realität.