Grundschuld
nicht-akzessorisches Grundpfandrecht · Rechtliche Grundlage: §§ 1191 ff. BGBnumber: 51 slug: grundschuld title: Grundschuld aliases:
- nicht-akzessorisches Grundpfandrecht cluster: finanzierung shortDef: "Praktisch ausschließliche Form der dinglichen Sicherheit für Immobilienkredite in Deutschland. Verbrieft das Recht der Bank, sich aus dem Grundstück per Zwangsversteigerung zu befriedigen." legalAnchor: "§§ 1191 ff. BGB" related:
- hypothek
- grundbuch
- zwangsversteigerung
- sicherungszweckerklaerung
- realkredit updated: "2026-05-22"
Die Grundschuld ist die in Deutschland praktisch ausschließliche Form der dinglichen Sicherheit für Immobilienkredite. Sie verbrieft das Recht der Bank, sich aus dem Grundstück per Zwangsversteigerung zu befriedigen — unabhängig davon, ob das gesicherte Darlehen noch besteht.
Geregelt in §§ 1191 ff. BGB. Die Grundschuld wird im Grundbuch Abteilung III eingetragen und ist nicht-akzessorisch — sie ist rechtlich unabhängig vom Kredit. Auch wenn das Darlehen getilgt ist, bleibt die Grundschuld bestehen und kann für neue Kredite wiederverwendet werden ("Revalutation").
Bestandteile der Grundschuld-Eintragung
- Nennbetrag: in der Regel etwas höher als der Kreditbetrag (Sicherheitspuffer)
- Grundschuldzinsen: meist 12–18 % p. a. — nominal, kein realer Zinsanspruch
- Nebenleistung: einmalig 5–10 % zur Deckung von Zwangsversteigerungskosten
- Vollstreckungsunterwerfung: direkter Zugriff per Notarurkunde
- Sicherungszweckerklärung: bindet die Grundschuld an den konkreten Kreditvertrag
In Deutschland werden seit Mitte des 20. Jahrhunderts praktisch nur noch Grundschulden eingetragen — Hypotheken sind quasi nicht mehr in Verwendung. Grund: Die Nicht-Akzessorietät macht die Grundschuld flexibel — sie kann für mehrere aufeinanderfolgende Kredite genutzt werden, ohne dass der Grundbucheintrag erneuert werden muss.
Nach Volltilgung des Darlehens wird die Grundschuld nicht automatisch gelöscht — die Bank gibt sie nur frei (Löschungsbewilligung). Wer keine neue Finanzierung plant, sollte die Löschung beantragen (Notarkosten ~500–1.000 €). Bei geplanten weiteren Krediten kann die Grundschuld als Sicherheit stehen bleiben und für neue Darlehen "revalutiert" werden.