Kappungsgrenze
Kappungsgrenzen-Verordnung · Rechtliche Grundlage: § 558 Abs. 3 BGBnumber: 8 slug: kappungsgrenze title: Kappungsgrenze aliases:
- Kappungsgrenzen-Verordnung cluster: mietrecht shortDef: "Deckelt Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 20 % in 3 Jahren — in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Greift auch dann, wenn die Vergleichsmiete noch höher liegt." legalAnchor: "§ 558 Abs. 3 BGB" related:
- mieterhoehung
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- modernisierungsumlage
- bestandsmiete updated: 2026-05-22
Die Kappungsgrenze deckelt Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: maximal 20 % in 3 Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Anders als die Mietpreisbremse greift sie auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch viel höher liegt.
Geregelt in § 558 Abs. 3 BGB. Die 15 %-Kappung gilt nur in Gemeinden, die per Verordnung als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen sind — typischerweise die meisten Großstädte (Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart und etwa 400 weitere Gemeinden).
So wirkt die Kappungsgrenze
- Bezugspunkt ist die Kaltmiete vor 3 Jahren, nicht die ortsübliche Vergleichsmiete
- Die Kappung gilt zusätzlich zur Begrenzung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
- Modernisierungsumlagen sind nicht in die Kappung eingerechnet — sie kommen obendrauf
Die 3-Jahres-Frist startet bei jedem zustande gekommenen Mieterhöhungsbescheid neu. Stimmt der Mieter zu oder spricht das Gericht die Erhöhung zu, beginnt eine neue Frist — der Vermieter muss bis zur nächsten Erhöhung mindestens 1 Jahr warten (Wartepflicht nach § 558 BGB).
Bei Bestandswohnungen mit niedriger Altmiete ist die Kappung der wahre Renditebremser — nicht die Mietpreisbremse. Wer eine Wohnung mit 12 €/m² Bestandsmiete kauft und der Markt liegt bei 19 €/m², braucht realistisch 8–10 Jahre, um sich der Marktmiete anzunähern (mit konsequenten Mieterhöhungen alle 3 Jahre).