Mietminderung
Mietzahlungsminderung · Rechtliche Grundlage: § 536 BGBnumber: 13 slug: mietminderung title: Mietminderung aliases:
- Mietzahlungsminderung cluster: mietrecht shortDef: "Bei einem Mangel der Mietsache darf der Mieter die Miete kraft Gesetzes herabsetzen — proportional zum Wohnwertverlust. Greift automatisch, sobald Mangel besteht und angezeigt wurde." legalAnchor: "§ 536 BGB" related:
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- instandhaltungsruecklage updated: 2026-05-22
Bei einem Mangel der Mietsache darf der Mieter die Miete kraft Gesetzes herabsetzen — proportional zum Wohnwertverlust. Die Minderung greift automatisch, sobald der Mangel besteht und dem Vermieter angezeigt wurde, ohne dass eine Zustimmung erforderlich wäre.
Geregelt in § 536 BGB. Voraussetzung: ein die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebender oder mindernder Mangel, der nicht vom Mieter verursacht wurde und der dem Vermieter angezeigt wurde (§ 536c BGB).
Typische Minderungsquoten (Rechtsprechung)
| Mangel | Minderung | |---|---| | Heizungsausfall im Winter | 20–100 % | | Warmwasserausfall | 5–15 % | | Schimmel im Bad (kleinflächig) | 5–10 % | | Schimmel im Schlafzimmer (großflächig) | 20–50 % | | Baustellenlärm tagsüber | 10–25 % | | Aufzug außer Betrieb (höhere Stockwerke) | 5–15 % | | Wasserschaden, unbewohnbares Zimmer | 30–60 % |
Die Minderung gilt von Gesetzes wegen — der Mieter muss sie nicht beantragen. Er darf den entsprechend reduzierten Betrag direkt überweisen. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Mängelanzeige mit Hinweis auf die geplante Minderungsquote.
Wer auf eine angezeigte Mangel-Meldung nicht reagiert, riskiert nicht nur die Minderung — sondern auch Schadensersatzansprüche nach § 536a BGB. Ein zerstörtes Sofa durch nicht behobenen Wasserschaden geht zu Lasten des Vermieters.