Kaution (Mietsicherheit)
Mietsicherheit Mietkaution · Rechtliche Grundlage: § 551 BGBnumber: 14 slug: kaution title: Kaution (Mietsicherheit) aliases:
- Mietsicherheit
- Mietkaution cluster: mietrecht shortDef: "Sicherheitsleistung des Mieters für Forderungen am Vertragsende — gesetzlich auf maximal drei Monats-Kaltmieten begrenzt und vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen." legalAnchor: "§ 551 BGB" related:
- kaltmiete
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- nebenkosten updated: 2026-05-22
Die Kaution ist die Sicherheitsleistung des Mieters für Forderungen des Vermieters am Vertragsende — Schäden, ausstehende Mieten, Betriebskostennachzahlungen. Sie ist gesetzlich auf maximal drei Monats-Kaltmieten begrenzt und muss vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen angelegt werden.
Geregelt in § 551 BGB. Die Höhe orientiert sich an der reinen Kaltmiete — Nebenkosten oder Heizkosten zählen nicht in die Berechnungsbasis ein.
Anlagepflicht des Vermieters
- Verzinst als Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist
- Insolvenzfest: Kaution gehört nicht zum Vermögen des Vermieters, sondern bleibt Mietersache
- Zinsen stehen dem Mieter zu — werden der Kaution zugeschlagen
- Bei Verletzung der Anlagepflicht: Mieter kann ausstehende Mieten gegen die Kaution aufrechnen
Alternativen zur Barkaution
- Bürgschaft einer Bank oder Privatperson
- Verpfändetes Sparbuch
- Mietkautionsversicherung (typisch 5 % der Kautionssumme p. a.)
Der Mieter hat das gesetzliche Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten. Erste Rate zu Mietbeginn, danach mit den folgenden zwei Mietzahlungen. Eine andere Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam.
Nach Mietvertragsende darf der Vermieter eine Abrechnungsfrist für ausstehende Forderungen einbehalten — typisch 3 bis 6 Monate. Bei laufender Betriebskostenabrechnung kann er bis zu deren Abschluss zurückhalten. Eine pauschale Einbehaltung über 12 Monate ohne Begründung ist nicht zulässig.